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Satzung

Präambel

Kreisau ist ein Ort des Gesprächs. Hier entwickelten mutige Menschen im Widerstand gegen den Nationalsozialismus Konzepte für ein demokratisches Europa. Heute stellt sich in Kreisau die europäische Jugend miteinander den Themen ihrer Zeit.

Krzyżowa – das neue Kreisau – steht für einen Neuanfang in den polnisch-deutschen Beziehungen. Es vermittelt erfolgreich zwischen den beiden Ländern sowie zwischen Ost und West. Vor dem Hintergrund des Widerstands gegen die Diktaturen des 20. Jahrhunderts werden in Kreisau Grenzen zwischen Generationen, Religionen und Nationen überwunden.

Die Freya von Moltke-Stiftung für das Neue Kreisau will die Arbeit von Kreisau fördern, den Erhalt des Ortes langfristig sichern und dafür in Deutschland öffentliches Interesse wecken. Kreisau braucht Unterstützung aus Deutschland –
in Verpflichtung für das Erbe des Widerstands und in Verantwortung für die Zukunft Europas.

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform

(1) Die Stiftung führt den Namen Freya von Moltke-Stiftung für das Neue Kreisau.

(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Berlin.

§ 2 Stiftungszweck

(1) Die Stiftung unterstützt Aktivitäten, die auf ein friedliches und von gegenseitiger Akzeptanz geprägtes Zusammenleben von Völkern, Gesellschaftsgruppen und einzelnen Menschen abzielen. Sie tradiert und aktualisiert auf diese Weise das Gedankengut des Kreisauer Kreises. Die Stiftung dient somit der Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Gedankens der Völkerverständigung.

(2) Die Stiftung verwirklicht nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel ihren Zweck durch die Beschaffung von Mitteln gemäß § 58 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) und insbesondere durch die folgenden Tätigkeiten in der angegebenen Reihenfolge:

• Erarbeitung von Beiträgen zur historischen und politischen Aufarbeitung der Diktaturen des 20. Jahrhunderts sowie von Widerstand und Opposition dagegen – besonders in Deutschland und Polen sowie der finanziellen Unterstützung solcher Projekte;

• Zusammenarbeit mit der Stiftung „Kreisau“ für Europäische Verständigung mit Sitz in Krzyżowa (Polen) insofern sie dieser Satzung und dem darin formulierten Zweck entspricht;

• Durchführung von Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit und Vermittlung von Kontakten zur Vernetzung der Idee eines lebendigen Begegnungsortes Kreisau zwischen allen interessierten Personen und Institutionen;

• Durchführung von Maßnahmen zur Erhaltung der Gebäude im Besitz der Stiftung „Kreisau“ für Europäische Verständigung mit Sitz in Krzyżowa (Polen);

• Förderung von deutsch-polnischen und internationalen Begegnungen, Workshops und Seminaren, die der Entwicklung guter nachbarschaftlicher Beziehungen und der Völkerverständigung dienen, vor allem Förderung von Jugendbegegnungen, unter besonderer Einbeziehung von hilfsbedürftigen Kindern und Jugendlichen;

• Durchführung von Veranstaltungen und Seminaren zur Verbreitung der Ideen des Kreisauer Kreises und ihrer aktuellen Bedeutung im heutigen Europa sowie die finanzielle Förderung solcher Projekte;

• Förderung von Maßnahmen die den Gemeinsinn, die politische, gesellschaftliche und ökologische Verantwortung sowie das achtungsvolle Zusammenleben der einzelnen und der Völker stärken und unterstützen;

• Gewährung von Stipendien, insofern sie dieser Satzung und dem darin formulierten Zweck entsprechen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung gemäß §§ 52, 53 AO.

(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(3) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Stiftungsvermögen, Verwendung der Mittel

(1) Das Stiftungsvermögen in Höhe von EUR 123.910,00 und USD 7.400,00 ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft. Es ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Es ist sicher und ertragbringend anzulegen. Vermögensumschichtungen sind zulässig. Zur Erfüllung des Stiftungszwecks dürfen nur die Erträge des Stiftungsvermögens sowie etwaige Zuwendungen herangezogen werden, soweit diese nicht als Zustiftungen zur Erhöhung des Stiftungsvermögens bestimmt sind. Zuwendungen ohne Zweckbestimmungen aufgrund einer Verfügung von Todes wegen sind dem Stiftungsvermögen zuzuführen. Das Gleiche gilt für Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund eines Aufrufs, wenn aus diesem ersichtlich ist, dass Beträge zur Aufstockung des Vermögens erbeten werden.

(2) Zustiftungen können durch Vereinbarungen mit dem Zuwendungsgeber einem der in § 2, Abs. 2 aufgeführten Zwecke oder innerhalb dieser Zwecke einzelnen Zielen zugeordnet und mit einem Namen verbunden werden.

(3) Die Verwendung von Zuwendungen, die keine Zustiftung zum Stiftungsvermögen darstellen (Spenden), orientiert sich an dem vom Spender bestimmten Zweck. Ist dieser nicht bestimmt, so ist der Stiftungsrat berechtigt, die Spende nach eigenem Ermessen für satzungsgemäße Ausgaben zu verwenden.

(4) Zur Erhaltung der Leistungskraft kann die Stiftung ihre Mittel einer freien Rücklage in der steuerrechtlich zulässigen Höhe zuführen. Diese Rücklagen dürfen frühestens im Jahr nach ihrer Bildung in das Stiftungsvermögen überführt werden. Die Stiftung ist berechtigt, im Rahmen der steuerrechtlichen Bestimmungen zweckgebundene Rücklagen zu bilden, wenn das erforderlich ist.

(5) Empfänger von Stiftungsmitteln müssen dem Stiftungsrat einen Verwendungsnachweis vorlegen.

§ 5 Organ der Stiftung

(1) Organ der Stiftung ist der Stiftungsrat.

(2) Die Mitglieder des Stiftungsrats sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen.

§ 6 Stiftungsrat

(1) Der Stiftungsrat besteht aus mindestens drei und höchstens zehn Mitgliedern.

(2) Ehrenmitglied des Stiftungsrates auf Lebenszeit ist die Namensgeberin Dr. Freya von Moltke (ohne Stimmrecht). Geborenes Mitglied ist der Sohn der Namensgeberin, Herr Helmuth Caspar Graf von Moltke. Dieser bestimmt spätestens bei seinem Amtsantritt einen Nachfolger aus dem Kreise der Abkömmlinge der Namensgeberin sowie deren Eheleute, was für alle weiteren Nachfolger ebenfalls gilt. Falls kein Verwandter zur Nachfolge bereit ist, ergänzt sich der Stiftungsrat durch Zuwahl. Ein weiteres geborenes Mitglied ist der Vorsitzende der Kreisau-Initiative Berlin e.V. Für den Fall der Auflösung der Kreisau-Initiative Berlin e.V. bestimmt der Rechtsnachfolger das geborene Mitglied. Falls keine Rechtsnachfolge erfolgt, wird die Nachfolge durch den Vorsitzenden der Kreisau-Initiative Berlin e.V. bestimmt; ist keine Bestimmung getroffen, ergänzt sich der Stiftungsrat gegebenenfalls durch Zuwahl.

Jedes geborene Mitglied kann eine Person benennen, die seine Funktion im Stiftungsrat wahrnimmt, wobei diese Vertreter jederzeit zurückberufen werden können.

(3) Die geborenen Mitglieder oder ihre Vertreter berufen einvernehmlich weitere Mitglieder. Die Amtszeit dieser Stiftungsratsmitglieder beträgt vier Jahre. Eine Wiederbestellung oder Abberufung ist zulässig.

(4) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Dem Stiftungsrat sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung in Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweisen. Ein Mitglied soll in Finanz- und Wirtschaftsfragen sachverständig sein.

(5) Hat der Stiftungsrat nur drei Mitglieder, sind ausgeschiedene Stiftungsratsmitglieder unverzüglich vom Stiftungsrat durch Zuwahl zu ersetzen. Bis zum Amtsantritt der Nachfolger führen die verbliebenen Stiftungsratsmitglieder die unaufschiebbaren Aufgaben der laufenden Stiftungsverwaltung allein weiter.

§ 7 Aufgaben des Stiftungsrats

(1) Der Stiftungsrat entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der Satzung in eigener Verantwortung und führt die laufenden Geschäfte der Stiftung. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Einzelvertretungsberechtigt sind der Vorsitzende sowie der stellvertretende Vorsitzende. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende gehalten, die Stiftung nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden zu vertreten.

(2) Der Stiftungsrat hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Stiftungssatzung den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere:

• die Verwaltung des Stiftungsvermögens,

• die Verwendung der Stiftungsmittel,

• die Aufstellung eines Haushaltsplanes, der Jahresrechnung und des Tätigkeitsberichtes.

(3) Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse, der Erledigung seiner Aufgaben und insbesondere der Wahrnehmung der laufenden Geschäfte kann der Stiftungsrat einen Geschäftsführer bestellen und Sachverständige hinzuziehen. Der Stiftungsrat kann für bestimmte Tätigkeiten Vollmachten geben.

§ 8 Beschlussfassung des Stiftungsrats

(1) Beschlüsse des Stiftungsrats werden in der Regel auf Sitzungen gefasst. Der Stiftungsrat wird von seinem Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn drei Mitglieder des Stiftungsrats dies verlangen.

(2) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung mindestens drei Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand widerspricht.

(3) Der Stiftungsrat trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, ersatzweise seines Stellvertreters, den Ausschlag.

(4) Über die Sitzungen sind Niederschriften anzufertigen und vom Sitzungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des Stiftungsrats zur Kenntnis zu bringen.

(5) Wenn kein Mitglied des Stiftungsrats widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren oder per E-Mail gefasst werden. Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende fordert alle Mitglieder zur schriftlichen Abstimmung auf. An der schriftlichen Abstimmung müssen sich mindestens drei Mitglieder beteiligen. Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen getroffen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, ersatzweise seines Stellvertreters, den Ausschlag. Im schriftlichen Verfahren gilt eine Äußerungsfrist von zwei Wochen seit Absendung der Aufforderung zur Abstimmung. Nach Ablauf der Frist zugehende Stimmen werden nicht berücksichtigt und gelten insofern als Enthaltung.

§ 9 Geschäftsjahr, Geschäftsführung

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung sind aufzuzeichnen und die Belege zu sammeln. Zum Ende eines jeden Geschäftsjahres sind Aufstellungen über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und über ihr Vermögen sowie ein Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks zu fertigen.

(3) Der Stiftungsrat prüft und beschließt die Unterlagen nach Absatz 2 Satz 2 als Jahresbericht.

§ 10 Kuratorium

(1) Persönlichkeiten, die sich um die Stiftung oder die in der Präambel formulierten Ziele ver-dient gemacht haben und der Stiftung oder ihren Zielen geistig nahe stehen, können vom Stif-tungsrat zu Mitgliedern des Kuratoriums berufen werden. Das Kuratorium kann bis zu 20 Mit-glieder haben. Das Kuratorium hat einen Vorsitzenden, der vom Stiftungsrat benannt wird und Mitglied im Stiftungsrat werden kann.

(2) Das Kuratorium berät den Stiftungsrat.

(3) Die Vorsitzenden von Kuratorium und Stiftungsrat können zu gemeinsamen Sitzungen ein-laden.

§ 11 Satzungsänderung

(1) Der Stiftungsrat kann Änderungen der Satzung beschließen, wenn sie den Stiftungszweck nicht berühren und die ursprüngliche Gestaltung der Stiftung nicht wesentlich verändern oder die Maßnahmen zur Erfüllung des Stiftungszwecks erleichtern.

(2) Beschlüsse über Änderungen der Satzung können nur auf Sitzungen des Stiftungsrates gefasst werden. Der Änderungsbeschluss bedarf der Zustimmung von dreiviertel aller Mitglieder des Stif¬tungsrates.

(3) Beschlüsse über Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung der Stiftungsaufsichts-behörde. Bei Satzungsänderungsbeschlüssen, die steuerliche Aspekte berühren, ist stets die vor-herige Zustimmung des Finanzamtes für Körperschaften I einzuholen.

§ 12 Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung, Aufhebung

(1) Der Stiftungsrat kann der Stiftung einen weiteren Zweck geben, der dem ursprünglichen Zweck verwandt ist und dessen dauernde und nachhaltige Verwirklichung ohne Gefährdung des ursprünglichen Zwecksgewährleistet erscheint, wenn die Erträge des Vermögens der Stiftung nur teilweise für die Verwirklichung des Stiftungszwecks benötigt werden.

(2) Der Stiftungsrat kann die Änderung des Stiftungszwecks, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Aufhebung der Stiftung beschließen, wenn der Stiftungszweck unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint (möglich ist). Die Beschlüsse dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen.

(3) Beschlüsse über Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung oder Aufhebung können nur auf Sitzungen des Stiftungsrates gefasst werden. Der Änderungsbeschluss bedarf der Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungsrates.

(4) Beschlüsse über Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung oder Aufhebung werden erst nach Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde wirksam. Auch die Zustimmung der zuständigen Finanzbehörde ist zuvor einzuholen.

§ 13 Vermögensanfall

Im Falle der Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen an die Kreisau-Initiative Berlin e.V. mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für selbstlos gemeinnützige Zwecke zu verwenden, die dem Stiftungszweck möglichst nahe kommen.

§ 14 Stiftungsaufsicht

(1) Die Stiftung unterliegt der Staatsaufsicht Berlins gemäß den Vorschriften des Berliner Stiftungsgesetzes.

(2) Die Mitglieder des Stiftungsrates sind nach § 8 StiftG Bln verpflichtet, der Aufsichtsbehörde unverzüglich die jeweilige Zusammensetzung des Stiftungsrates einschließlich der Verteilung der Ämter innerhalb des Stiftungsrates anzuzeigen, zu belegen (Wahlniederschriften, Bestellungsurkunden, Annahme- bzw. Rücktrittserklärungen oder sonstige Beweisunterlagen) und die Anschrift der Stiftung und die Wohnanschriften der Mitglieder des Stiftungsrates mitzuteilen den nach § 9 Abs. 3 beschlossenen Jahresbericht einzu-reichen; dies soll innerhalb von vier Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres erfolgen; der Stiftungsrats-beschluss ist beizufügen.

(3) Beschlüsse über Satzungsänderungen, die Aufhebung der Stiftung oder ihre Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist von den nach § 7 Abs. 1 vertretungs-berechtigten Stiftungsratsmitgliedern bei der Aufsichts-behörde zu beantragen.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Stiftungssatzung tritt mit dem Tage des Zugangs der Anerkennung der Stiftung in Kraft.