Informationen zu steuerlichen Vorteilen
Mit der Novelle des Gemeinnützigkeitsrechtes im Herbst 2007, dem Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements, hat die Bundesregierung die Vermögens-ausstattung von Stiftungen verbessert.
Das Gesetz beinhaltet für Stifter und Spender folgende wissenswerte Änderungen:
- Es können bis zu 20% (statt bisher 5% bzw. 10%) des zu versteuernden Einkommens als Spende oder sog. Zustiftung (Zuwendung in den Vermögensstock einer Stiftung) geltend gemacht werden.
- Es können oben genannte Zuwendungen, die die 20%-Grenze überschreiten, zeitlich unbegrenzt in den Folgejahren abgezogen werden.
- Für Kleinzuwendungen bis 200 Euro braucht kein Nachweis in Form einer Zuwendungsbestätigung erbracht werden. Ein Nachweis durch einen Überweisungsbeleg oder Kontoauszug ist ausreichend.
- Zuwendungen in den Vermögensstock einer Stiftung sind bis zu einer Million Euro (bisher 307.000 Euro) abzugsfähig und nicht mehr auf das Gründungsjahr der Stiftung beschränkt. Ehegatten können den Betrag doppelt geltend machen.
Falls Sie an weiteren Informationen interessiert sind, beantworten wir Ihnen gern Ihre Fragen! Kontaktieren Sie uns einfach unter info(at)fvms.de
Die Freya von Moltke-Stiftung für das Neue Kreisau ist gemeinnützig. Zustiftungen und Spenden zugunsten der Stiftung werden steuerlich begünstigt und sind als Sonder-ausgaben abzugsfähig. Vermögensübertragungen zugunsten der Stiftung sind darüber hinaus erbschafts- und schenkungs-steuerfrei.
(Finanzamt für Körperschaften I, Berlin, Steuernummer 27/607/02054)